Die Klausel, wonach Haustiere nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt sind, stufte der Bundesgerichtshof als unwirksam ein.
Falsch!!!!
Nur die Klausel im vorliegenden Fall war nichtig, weil sie alle Tiere, mit Ausnahme von Zierfischen und Ziervögeln, für zustimmungspflichtig erachtet. Das bedeutet auch für einen Hamster hätte gefragt werden müssen. Der BGH hat somit einen Verstoß gegen § 307 BGB angenommen, weil es den Mieter unangemessen benachteiligt.
Es hatte ein Katzenhalter geklagt, weil ihm die Genehmigung verweigert wurde. Dadurch, dass die Klausel rechtswidrig ist, ist sie im gesamten nichtig. Das heißt, der Vertrag besteht jetzt völlig ohne eine Genehmigungspflicht für irgendwelche Tiere. Dadurch darf er jetzt auch Katzen halten. Generell sind Katzen aber wohl zustimmungspflichtig! Vorliegend war es eben nur so, dass die mangels Klausel dann eben keine Zustimmungspflicht mehr für irgendein Tier besteht.
Verstanden? Wenn nicht, ist das nicht schlimm. daran beißen sich ne Menge Jurastudenten die Zähne aus. Kannst ja mal nach dem Verbot der sogenannten "Geltungserhaltenden Reduktion" in AGBs googeln, wenn es dich interessiert.
Zusammenfassung: Der BGH hat nicht generell alle Klauseln mit Zustimmungsvorbehalt für nichtig erklärt sondern eben nur hier im Einzelfall für Kleintiere. Also nicht verwirren lassen, dass es um eine Katze ging, die eben kein Kleintier ist.
Grüße