Eigentlich wollte ich dadurch ein unverzüchtetes Tier/e haben... habe allerdings gerade Post vom Zoll bekommen... Wenn man das nicht gewerblich macht ist es wohl ein kleinwenig zuviel Aufwand...
die nachfolgende Auskunft erteilt das IWM-ZOLL Dresden (Informations-
und Wissensmanagement der Zollverwaltung) im Auftrag des
Zoll-Infocenters in Offenbach.
Sehr geehrter Herr XXX,
Ich gehe davon aus, dass Sie die Vogelspinnen für private Zwecke
einführen wollen.
Diverse Arten der Vogelspinne sind nach dem Washingtoner
Artenschutzübereinkommen bzw. der EG-VO 1332/05 artengeschützt
(Schutzstatus Anhang B der EG-VO, Anhang II des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens), was zur Folge hat, dass bei der Einfuhr der
Vogelspinnen aus Chile sowohl eine chilenische Ausfuhrgenehmigung als
auch eine deutsche Einfuhrgenehmigung vorzulegen ist. Beide Dokumente
müssen im Voraus beantragt werden. Ich rate Ihnen daher, sich unter
www.wisia.de über einen eventuell vorliegenden Schutzstatus zu
informieren.
Sollte es sich bei den durch Sie einzuführenden Exemplaren tatsächlich
um nicht artengeschützte Exemplare handelt, müssen Sie folgendes
beachten:
A) spezielle tierseuchenrechtliche Regelungen
Einfuhrmaßnahmen und damit verbundene Vorlagepflichten von Dokumenten
können dem Zolltarif entnommen werden. In diesen wird jede Ware nach
Art., Funktion und Beschaffenheit in eine 11stellige Codenummer
eingereiht, unter der die entsprechenden Regelungen verzeichnet sind.
Die Einreihung können Sie über den Elektronischen Zolltarif selbst
nachvollziehen. Dazu klicken Sie auf folgenden Link
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/c0_zollanmeldung/d10_at
las/e1_ezt_online/index.html und dann auf "1.Auskunftsanwendung". Die
Einreihung der Ware (auch mit Hilfe eines Stichwortverzeichnisses
möglich) ist unter "zur Einfuhr" -> Reiter "Einreihung" möglich, die
für
eine bestimmte Codenummer anzuwendenden Maßnahmen (einschließlich der
Begrenzung auf ein einzelnes Ursprungsland) können unter
"Suchkriterien"
ermittelt werden. Die geltenden Einfuhrbeschränkungen und sonstigen
Randbedingungen finden Sie unter Maßnahmen, Rubrik "Hinweise".
Vogelspinnen sind der Codenummer 0106 9000 00 9 zuzuordnen. Der
Drittlandszollsatz ist frei, es wird Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von
19%
der Bemessungsgrundlage erhoben. Unter der Rubrik "Hinweise" finden Sie
- bis auf artenschutzrechtliche Aspekte, die nicht betroffen sind,
sofern kein Schutzstatus festzustellen ist - keine weiteren zu
beachtenden Rubriken (die Fußnotenspalte hinter der jeweiligen Rubrik
ist leer). Dies bedeutet, dass keine speziellen Regelungen aus den
jeweiligen Bereichen greifen, sondern lediglich die allgemeinen z.B.
tierseuchenrechtlichen Aspekte beachtet werden müssen.
B) Einfuhrabfertigung
Über die Einfuhrfähigkeit von Tieren nach Maßgabe des Tierseuchenrechts
entscheidet nicht die Zollverwaltung, sondern die Veterinärbehörde oder
tierärztliche Grenzkontrollstelle. Sie müssen die Tiere daher über eine
Zollstelle einführen, die zur Abfertigung von Tieren berechtigt ist.
Sie
finden derartige Zollstellen im Dienststellenverzeichnis unter
http://www.zoll.de/dienststverz/index.html.
Ich empfehle daher, sich mit der zuständigen Veterinärbehörde in
Verbindung zu setzen, um zu klären, welche allgemeinen Vorgaben zur
Einfuhr bestehen. Die zuständige Veterinärbehörde finden Sie unter
folgendem Link:
http://www.bmelv.de/cln_045/nn_753012/DE/07-SchutzderTiere/Heimtiere/Hei
mtiereEinreiseregelungAnhang.html_nn=true
Nach Ankunft der Sendung an der Grenze der Europäischen Gemeinschaft
(EG) wird diese durch die Zollstelle erfasst. Aus dieser Erfassung
ergibt sich die Verpflichtung, die Waren innerhalb einer bestimmten
Frist einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen. Die Frist beträgt
bei
im Seeverkehr beförderten Waren 45 Tage, bei allen anderen
Transportmethoden 20 Tage.
Zollrechtliche Bestimmung ist auch die Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr. Hierzu sind die Waren grundsätzlich schriftlich bei der
Zollstelle anzumelden, bei der sie registriert wurden. Bei einem
Warenwert bis zu 1.000,- Euro kann die abfertigende Zollstelle auch
eine
mündliche Zollanmeldung zulassen.
Für eine schriftliche Zollanmeldung zur Überführung in den freien
Verkehr ist der Teilsatz 0737 des Einheitspapieres (bei mehreren
Warenpositionen bzw. verschiedenen Waren ggf.ergänzt um den Vordruck
0738 zu verwenden. Die genannten Formulare des Einheitspapiers sowie
die
können Sie über den Fachhandel, teilweise auch über Industrie- und
Handelskammern, beziehen. Eine Ausfüllanleitung finden Sie unter
http://www.zoll.de/e0_downloads/b0_vordrucke/a0_vordruckgesamtliste/0781
_merkblatt_2008.pdf
Außerdem besteht unter
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/c0_zollanmeldung/d10_at
las/e01_iza/index.html auch die Möglichkeit der Internetzollanmeldung.
Zusammen mit der Zollanmeldung müssen dem Abfertigungszollamt auch alle
sonst erforderlichen Dokumente vorgelegt werden. Folgende Unterlagen
müssen der Zollanmeldung zur
Überführung von Waren in den freien Verkehr beigefügt werden:
• Rechnung (zweifach),
• ggf. Anmeldung zum Zollwert –Vordruck DV1 und Unterlagen dazu
(ab einem Warenwert von mehr als 10.000 EURO),
• sonstige Unterlagen wie z.B. tierseuchenrechtliche
Bescheinigungen.
Die Zollanmeldung zur Überführung von Waren in den freien Verkehr kann
nur von einem in der EG ansässigen Anmelder abgegeben werden.
Mit der Überführung der Waren in den freien Verkehr entsteht die
(Zoll-)
und
Einfuhrumsatzsteuerschuld entsprechend der geltenden Abgabensätze. Die
Einfuhrabgaben werden wie folgt berechnet:
AA) Abgabenbetrag Zoll(Euro)
Rechnungsbetrag umgerechnet in Euro, ab Verkäufer /Versender
+ Kosten bis zur Grenze der Europäischen Gemeinschaft
(insbesondere Fracht/Versicherung)
= Zollwert
* Zollsatz laut EZT = Abgabenbetrag Zoll (Euro)
BB) Abgabenbetrag EUSt
Rechnungsbetrag umgerechnet in Euro, ab Verkäufer /Versender
+ Abgabenbetrag Zoll(Euro) aus AA)
+ Frachtkosten bis zum ersten inländischen Bestimmungsort
= Einfuhrumsatzsteuerwert
* Einfuhrumsatzsteuersatz laut EZT = Einfuhrumsatzsteuer
(Anmerkung: aktuelle Umrechnungskurse können Sie wie folgt ermitteln:
http://www.zoll.de/ dann in der rechten Spalte die Rubrik
Umrechnungskurse wählen). Die Einfuhrabgaben sind in der Regel bar zu
entrichten.
Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt
werden.
Rückfragen zu dieser Auskunft senden Sie bitte an
[email protected].
Neue Anfragen richten Sie bitte weiterhin an das Zoll-Infocenter in
Offenbach.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag