Zuchtbuch
[FONT=Times New Roman,Times New Roman]
[FONT=Times New Roman,Times New Roman]Aus den Regelungen für Zoos und Tiergehege sowie der PsittakoseV ergibt sich - unabhängig von der Buchführungspflicht nach § 6 BArtSchV - die Pflicht, ein Gehe-ge- oder Zuchtbuch zu führen. So verwenden die meisten Zoos den sogenannten ARKS-Report (Animal record keeping system), das mit dem ISIS (International spe-cimen information system) zusammenhängt. Dort sind die für die Vollzugsbehörden notwendigen Bestandsdaten verfügbar.
Züchtern ist zu empfehlen, zu Nachweiszwecken freiwillig ein Zuchtbuch zu führen, wobei ergänzend zur gesetzlichen Buchführungspflicht insbesondere die Termine der Eiablage, des Schlupfes und der Kennzeichnung sowie Hinweise auf die Elterntiere sowie Herkunftsnachweise hilfreich sind (siehe Muster in Kap. 20.9).
Ein im Rahmen der Meldepflicht nach § 7 Abs. 2 BArtSch[/FONT][/FONT]
bestätigter Zuchtnach-weis [FONT=Times New Roman,Times New Roman]
[FONT=Times New Roman,Times New Roman]oder eine auf Belegen (z.B. [/FONT][/FONT]
Zuchtbuch[FONT=Times New Roman,Times New Roman]
[FONT=Times New Roman,Times New Roman]) beruhende Selbstdeklaration ist für die Nachweisführung von Bedeutung (siehe Kap. 14.3.1).