Tierhaltung
Das Halten von 7 Katzen, 1 Schäferhund und 2 Chinchillas in einer Mietwohnung ist vertragswidrig.
Das bestätigte das Landgericht Mainz jetzt einem Mieter, der sich gegen die Forderung seines Vermieters gewandt hatte, nach seinem Auszug die gesamte Wohnung auf Grund der bestehenden Geruchsbelästigung neu zu tapezieren und die Holzdecken zu reinigen. In dem abgeschlossenen Mietvertrag war zwar die Tierhaltung erlaubt worden, allerdings war die Erlaubnis auf eine Katze und einen kleinen Hund eingeschränkt. Aus einer Katze wurden dann sieben Artgenossen und aus dem kleinen Hund ein Schäferhund. Später kamen dann noch zwei Chinchillas dazu.
LG Mainz, Az: 6 S 28/01 v. 26.02.2002
1. Kleintiere
Die Haltung von Kleintieren (Fische, kleine Vögel, etc.) ist stets zulässig.
Die Mietvertragsklausel „Tierhaltung verboten“ ist unwirksam. Kleintiere wie z.B. Goldhamster, Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Schildkröten, Aquariumfische, Wellensittiche usw., darf der Mieter immer halten, egal was im Mietvertrag steht. (BGH /Bundesgerichtshof VIII ZR 17/92.
2. Haustiere
Hier sind 3 Konstellationen zu unterscheiden:
a) Keine Vertragsklausel
Nach der Rechtsprechung gehört die Haltung von Haustieren zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und ist daher ohne Genehmigung zulässig (z. B. LG Düsseldorf, WuM 1993/604).
b) Verbotsklausel
Das Verbot jeglicher Tierhaltung durch AGB ist nach § 9 AGBG unwirksam (BGH DWW 1993/74). Dagegen wird das Verbot der Haltung von Haustieren (nicht aber von Kleintieren) für zulässig erachtet (LG Hamburg WuM 1993/120, BVerfG WuM 1981/77).
c) Genehmigungsklauseln
Bei Klauseln, welche eine Genehmigung des Vermieters voraussetzen, ist problematisch, wann diese erteilt werden muss. Grundsätzlich ist von einem freien Ermessen des Vermieters auszugehen (OLG Hamm, WuM 1981/53), welches jedoch seine Grenzen im Rechtsmissbrauch findet, z. B. wenn alle anderen Hausbewohner mit der Tierhaltung einverstanden sind und keinerlei Beeinträchtigungen des Vermieters zu befürchten sind (LG Hamburg, MDR 1982/146).
Chinchillas sind Kleintiere
(dmb) Chinchillas sind Kleintiere, die ein Mieter in seiner Mietwohnung halten darf, entschied nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) das Amtsgericht Hanau (90 C 1294/99-90). Bei Kleintieren, wie zum Beispiel Fischen oder Wellensittichen, kommt es nach der Rechtsprechung der Gerichte nicht auf den Wortlaut des Mietvertrages an. Gleichgültig, was hier geregelt ist, Verbot oder Erlaubnisvorbehalt, Kleintiere darf der Mieter immer halten. Nach einer Auflistung des Amtsgerichts Hanau sind Kleintiere beispielsweise: Kanarienvögel, Kaninchen, Goldhamster, Schildkröten, Echsen, Leguane usw. Entscheidend, so das Gericht, seien letztlich folgende Faktoren:
• Die Größe des Tieres, Chinchillas sind klein, im vorliegenden Fall maximal 44 cm, von der Nasen- bis zur Schwanzspitze gemessen.
• Chinchillas sind als "leicht" einzuordnen, sie wiegen ca. 1 Pfund.
Aber nicht nur Größe und Gewicht sind nach Darstellung des Mieterbundes entscheidend bei der Frage, Kleintier oder nicht. Wichtig ist auch, ob und inwieweit Belästigungen und Störungen von diesen Tieren ausgehen können. Je geringer die Belästigungen und Störungen durch das Tier ausfallen, desto eher ist von einem Kleintier auszugehen. Von Chinchillas beispielsweise drohen keinerlei Lärm- oder Geruchsbelästigungen. Auch von einer besonderen Gefährlichkeit dieser Tiere kann nicht gesprochen werden. Eine Störung der Mietsache selbst, das heißt der Mietwohnung, ist ausgeschlossen, weil Chinchillas im Käfig gehalten werden.
Auch die Frage, wieviele Kleintiere, das heißt hier, wie viele Chinchillas in einer Mietwohnung gehalten werden dürfen, entschied das Amtsgericht Hanau: "Die Haltung von Kleintieren wird dann vertragswidrig, wenn die Menge der Tiere oder die Haltungsbedingungen dazu führen, dass die Mietsache stark belastet wird oder die Mitbewohner unzumutbar belästigt werden. Die Haltung von 5 Chinchillas in zwei Käfigen (1 m x 1,25 m x 0,6 m) ist zulässig, Mietsache und Mitbewohner werden nicht belastet."
Haustierhaltung
(dmb) Ob Mieter in ihrer Wohnung ein Haustier halten dürfen hängt in erster Linie von der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung ab, oft vom genauen Wortlaut des Mietvertrages. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) sind vier Fallgruppen zu unterscheiden:
1. Erlaubt der Mietvertrag ausdrücklich die Tierhaltung, kann sich der Mieter ohne weiteres Hund oder Katze oder andere Haustiere zulegen. Nur wenn sich das "niedliche Haustier" als hochgiftige Königskobra oder als gefährlicher Kampfhund entpuppt, kann und muss der Vermieter die Abschaffung des Tieres fordern.
2. Verbietet der Mietvertrag jegliche Form von Haustierhaltung ist das unwirksam. Kleintiere, wie z.B. Vögel, Fische oder Hamster darf der Mieter immer halten, egal was im Mietvertrag steht.
Wirksam wäre allerdings eine Mietvertragsklausel, nach der z.B. die Hundehaltung verboten ist. Dann darf sich der Mieter keinen Hund anschaffen, tut er es doch, kann der Vermieter die Abschaffung des Hundes verlangen.
3. Steht im Mietvertrag, dass die Hundehaltung von einer Zustimmung des Vermieters abhängt, muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Der kann "frei" entscheiden, allerdings darf er nicht willkürlich der einen Mietpartei den Hund erlauben, und der anderen nicht. Soweit bereits Hunde im Mietshaus gehalten werden, braucht der Vermieter triftige Gründe, wenn er einen anderen anfragenden Mieter die Hundehaltung verbieten will. Die Abschaffung des "erlaubten" Hundes während der Mietzeit kann nur gefordert werden, wenn schwerwiegende Belästigungen oder Gefahren von diesem Hund für die Mitbewohner ausgehen.
4. Ist im Mietvertrag nichts zum Thema Tierhaltung geregelt oder ist die Vertragsklausel unwirksam, kann zumindest der Mieter eines Einfamilienhauses auch einen Hund halten. In Mehrfamilienhäusern sollte sicherheitshalber der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Katzen dürfen, wenn im Mietvertrag nichts geregelt ist, gehalten werden, erst recht Kleintiere.