Nix da, gekauft wie besehen- es lag vor dem Kauf nur ein Foto vor, auf die Beschaffenheit der Sache hat man sich mündlich oder schriftlich verständigt.
Problem: die Spinne wurde in gutem Glauben angenommen, die Aussage des Verkäufers nicht am Tag der Übergabe (ggf. mangels Möglichkeit) geprüft- so wäre meine Argumentation als Verkäufer hier als erstes: ich gehe von stillschweigendem Einverständnis aus.
Ist der Verkäufer privat, sehe ich hier keine Möglichkeiten zu handeln. Als dieser würde ich mich schlicht darauf berufen, in der ehrlichen Annahme, ein Weib zu besitzen, die Verkaufsanzeige geschaltet zu haben. In Unkenntnis des "Mangels" wird ihm dieser dann nicht anzulasten sein, arglistige Täuschung liegt nicht vor.
Was ein Käufer annimmt oder nicht, steht absolut nicht zur Debatte.
Ist der Verkäufer gewerblich, läuft der Hase anders. Tiere sind Sachen qua Gesetz (wenngleich besonderer Art) und werden als solche gehandelt. Der Kaufvertrag belief sich über die Sache "Weib", es wurde ein Weib bezahlt, somit ist die Pflicht des Verkäufers hier: ein Weib zu liefern. §433 BGB
Da es hier zuvor nicht einwandfrei nachgeprüft werden konnte- was von einem Laien nicht zwingend erwartet werden kann, handelt es sich hier um einen sogenannten verdeckten Mangel an der Sache, die schon vor Kauf bestand und fraglos innerhalb der Gewährleistungsfrist angezeigt wurde. §434 BGB
Hier ist (schriftlich und mit Fristsetzung) Nacherfüllung gem. § 439 BGB zu verlangen (ich würde jedoch, weil Tier, den Bock nicht unangekündigt schicken, sondern entsprechend unbedingter vorheriger Absprache im Hinblick auf die Annahme des gesandten Paketes!). Da der Mangel durch Nachbesserung nun eher nicht nicht zu beseitigen ist, ist eine mangelfreie Sache zu liefern.
Sollte sich der Mangel (mangels frischen Weibes) als nicht behebbar herausstellen, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, der Kaufpreis ist zu erstatten, Auslagen (Porto, Gerichtskosten, sofern vom Verkäufer herbeigeführt durch Weigerung zur privaten Klärung) sind zusätzlich einzufordern. §§ 323 und, 280ff BGB
Wenn die Möglichkeiten zur mündlichen Klärung im Sande verliefen, würde ich schriftlich mit Fristsetzung Nachbesserung verlangen, einen Rücktritt von Kaufvertrag vorschlagen.
Hinweise auf §§ machen sich meist gut, wenn man entsprechend formulieren kann.
Viel Erfolg.
Zum Nachlesen:
BGB - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
PS.: Chris.... bürgerliches Recht ist nicht das, was man Nachmittags via RTL II erlernen kann...