Holydeepshit
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Hallo
ich habe mich bei der Stadt Braunschweig mal erkundigt, ob es für Privatpersonen ähnliche Haltungsverbote für ganz bestimmte Vogelspinnenarten in Niedersachsen gibt wie z.B. in Hessen.
Darauf kam folgende Antwort:
Sehr geehrter Herr Mustermann,
in Niedersachsen fällt die Haltung von Vogelspinnen unter dieVerordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung - GefTVO) vom 5. Juli 2000, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.02.2003 (Nds. GVBl. S. 124). Es ist gemäß § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, verboten nicht gewerblich u.a. tropische Giftspinnen zu halten. Die Vogelspinne zählt zu den tropischen Giftspinnen und ihre Haltung ist somit grundsätzlich in Niedersachsen verboten. Die Landkreise und kreisfreien Städte können gemäß § 1 Absatz 2 GefTVO Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 erteilen, wenn durch die Haltung keine Gefahr für Dritte entsteht und wenn gewährleistet ist, dass der/die Tierhalter/in ein von der Behörde festgelegtes Gegenmittel und eine Behandlungsempfehlung bereithält. Die Ausnahmegenehmigung wird gemäß § 1 Absatz 3 GefTVO befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Frau Mustermann
Hab ich da irgend etwas nicht mitbekommen ?
Gruss
Dominic
ich habe mich bei der Stadt Braunschweig mal erkundigt, ob es für Privatpersonen ähnliche Haltungsverbote für ganz bestimmte Vogelspinnenarten in Niedersachsen gibt wie z.B. in Hessen.
Darauf kam folgende Antwort:
Sehr geehrter Herr Mustermann,
in Niedersachsen fällt die Haltung von Vogelspinnen unter dieVerordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung - GefTVO) vom 5. Juli 2000, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.02.2003 (Nds. GVBl. S. 124). Es ist gemäß § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, verboten nicht gewerblich u.a. tropische Giftspinnen zu halten. Die Vogelspinne zählt zu den tropischen Giftspinnen und ihre Haltung ist somit grundsätzlich in Niedersachsen verboten. Die Landkreise und kreisfreien Städte können gemäß § 1 Absatz 2 GefTVO Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 erteilen, wenn durch die Haltung keine Gefahr für Dritte entsteht und wenn gewährleistet ist, dass der/die Tierhalter/in ein von der Behörde festgelegtes Gegenmittel und eine Behandlungsempfehlung bereithält. Die Ausnahmegenehmigung wird gemäß § 1 Absatz 3 GefTVO befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Frau Mustermann
Hab ich da irgend etwas nicht mitbekommen ?
Gruss
Dominic