Zu dem Thema Jugendlich und Stafmündig kann ich Euch einiges sagen. Hab ich gradmeine Abschlussklausur drüber geschrieben.
Also, für die, dies interessiert;
JugendGerichtsGesetz §1
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
Das bedeutet, wenn er über dreizehn, aber unter 18 ist, ist er strafrechtlich belangbar, falls Paragraph 3 zutrifft, der da lautet:
§ 3
Verantwortlichkeit
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln...
Das Jugendgerichtsgesetz ist allerdings hauptsächlich ein Erziehungsgesetz. das bedeutet, daß Strafen, die nach dem JGG verhängt werden nur in seltenen Fällen echte Sanktionen sind. Meist Erziehungsmaßregeln oder ZUchtmittel, je nachdem.
Echte Jugendstrafe wird eigentlich nur bei "Schwere der Tat"(das bedeutet Mord oder ähnliches) oder "Schädliche Neigungen" (das bedeutet schon oft gemacht, und zu erwarten, daß er es wieder tut, und Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen, um ihn davon abzuhalten) verhängt.
Wenn der junge Mann angezeigt wird, wird eine Person von der Jugendgerichtshilfe seine persönliche Situation nachprüfen, dann wird entschieden, ob er Erziehungsdefizite hat, und danach wird das Strafmass verhängt.
Grüße, Mila!
Grüße, Mila!