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Arachnophilo
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AW: Nacktmaus Fütterung? O_O
Was spräche denn dagegen, die Maus einfach irgendwo im Garten oder Wald laufen zu lassen, anstatt sie zu töten?
Laut TsG ist es nämlich verboten, auch zu Futterzwecken, saugende Jungtiere zu verkaufen, oder auch nur anzubieten, eben weil sie bei Nichtnehmen elendig an Hunger krepieren...
Wo hast Du denn dieses explizite Verbot her?
Glaubt mir, ich hätte auch kotzen können, als ich bei meinem ehemaligen Arbeitsgeber in die Truhe kuckte, und da frisch geborene Futterrattenjunge drin fand, teils noch mit Nabelschnur und blutigen Streuresten...
Es kam mir wirklich hoch, und es hätte nicht viel gefehlt, und ich hätte die verantwortliche Filialleiterin, die mit Verfüttern oder Einfrieren immer schnell bei der Hand war, zusammen gebrüllt, ob sie noch alle hat...
Laut TierSchG ist es nämlich einerseits komplett verboten für "nicht ausgebildetes Fachpersonal" Wirbeltiere zu töten und andererseits kein vernünftiger Grund, lebende Wirbeltiere zu verfüttern.
Was spräche denn dagegen, die Maus einfach irgendwo im Garten oder Wald laufen zu lassen, anstatt sie zu töten?
Unter anderem von jeder gängigen Börse...Wo hast Du denn dieses explizite Verbot her?
Ein kleiner anonymer Anruf beim Veterinäramt...
...aber man scheißt sich ja nicht ins eigene Nest.
Laut TsG ist es nämlich verboten, auch zu Futterzwecken, saugende Jungtiere zu verkaufen, oder auch nur anzubieten, eben weil sie bei Nichtnehmen elendig an Hunger krepieren...
@Mark:Zitat:
Wo hast Du denn dieses explizite Verbot her?
Unter anderem von jeder gängigen Börse...
Zwecks Töten von Wirbeltieren: Wie hat denn da die Ausbildung auszusehen, bzw. Erwerb der Sachkunde dazu?
TierSchG § 4
[...]
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder
töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen.
[...]
Soweit ich weiß, ist nur die Abgabe bzw. der Transport ohne das Muttertier verboten.
Hallo Andreas!
Soweit ich weiß, ist nur die Abgabe bzw. der Transport ohne das Muttertier verboten.
Dann ist ja gut, dass wir hier nicht auf Dein Wissen vertrauen müssen(auch wenn ich jetzt nicht Andreas heiße):
TierSchG § 4
[...]
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder
töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen.
[...]
- 1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder
töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen.
Ich habe mich lediglich zum Transport säugender Jungtiere geäußert - nicht zur Tötung.
Wenn Du aber schon das TierSchG zitierst, dann auch bitte die richtigen Passagen.
TierSchG § 4
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen
Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung
eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf
Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn
hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf
nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder
töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen.
Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer
Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt
oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im
Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson
betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.
(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.
(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8b, 9
Abs. 2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9 Abs. 2
Nr. 7 entsprechend.
TierSchG § 4a
(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des
Blutentzugs betäubt worden ist.
Hmm, eben ging es noch um Andreas Arbeitsgeber, jetzt wieder um Zarak?
Was aber bei einer Babymaus etwas abstrakt sein dürfte...