Hoffentlich liest diesen Roman auch jemand
Das hat sich jetzt geändert.
Geändert hat sich gar nichts. Das Gesetz ist in diesem Abschnitt (ohne die Kampfhundepassage) schon seit langer Zeit unverändert.
In Bayern gilt für die Haltung von Gefahrtieren folgender Paragraph:
Art. 37 LStVG
Halten gefährlicher Tiere
(1) Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder einen Kampfhund halten will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist; das Staatsministerium des Innern kann durch Verordnung Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden bestimmen, für welche die Eigenschaft als Kamphunde vermutet wird.
In voller Länge:
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Das Gesetz dient der Gefahrenabwehr für die Öffentlichkeit und ist daher ein Landesgesetz.
Darin ist der unbestimmte Rechtsbegriff "gefährliches Tier einer wildlebenden Art" enthalten.
Solche unbestimmten Rechtsbegriffe werden vom Gesetzgeber verwendet, wenn er einen Sachverhalt nicht genau beschreiben kann oder etwas allgemein regeln will.
Eine Entscheidungsbefugnis, was ein gefährliches Tier ist, wird niemandem speziell zugewiesen. Das heißt jede Gemeinde(als zuständige Behörde) entscheidet selbstständig und in eigener Verantwortung, ob ein Tier gefährlich ist der nicht (siehe auch den Gegensatz zu den an gleicher Stelle verbotenen Kampfhunden: " das Staatsministerium des Innern kann durch Verordnung Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden...". Hier darf das StMI entscheiden, was gefährlich ist.)
Daraus ergibt sich für einen
Spinnenhalter (für jede Spinnenart, auch z.B. für jede heimische Spinne, muss kein Exot sein und im Prinzip für jede wildlebende Tierart) die Verpflichtung, zu prüfen, ob das Tier "gefährlich" im SInne des Gesetzes ist.
3 Möglichkeiten
a) Gefährlich
b) nicht gefährlich
c) weiß nicht
Nach a) folgt: Der Spinnenhalter ist verpflichtet, sich die Haltung des Tieres genehmigen zu lassen (... und die Gemeinde ist verpflichtet, diese außerhalb enger Grenzen zu verbieten)
zu b) Der Spinnenhalter muss nix tun (... und die Behörde weiß auch nix)
zu c) Man kann bei der Gemeinde nachfragen, ob das Tier von dieser als Gefährlich eingestuft wird (Der zuständige Sachbearbeiter hat aller Voraussicht nach keine Ahnung: Wenn Du ihm ein Terri mit einer Poecilotheria hinstellst und ihn fragst, was für eine Spinne das ist, wirst Du wohl auf Anhieb keine richtige Antwort bekommen. In der Folge wird er konservativ entscheiden und eine Genehmigungspflicht feststellen.)
Das Risiko für eine Fehleinordnung (z.B. zu Punkt b) trägt der Spinnenhalter.
Der Verstoß gegen den Paragraphen ist mit einer Bußgeldandrohung von max. 10.000€ versehen.
Das Risiko trägt der Spinnenhalter auch dann, wenn er ein tatsächlich gefährliches Tier hält, und der Irrtum bei der Gemeinde liegt! Die Gemeinde ist nicht für Rechtsberatung da.
Die Einschätzung, "Ist das Tier gefährlich?" ist eine Sachfrage. Wenn also die Behörde entscheidet, dass ein z.B. Goldhamster als gefährlich einzustufen ist, kann bei der Rechtsaufsicht (Landratsamt) und in der Folge vor dem Verwaltungsgericht gegen diese Entscheidung vorgegangen werden.
Zum ursprünglichen Post
Abend,
da mir kein Forum wirklich zu Thema Haltung von "Giftspinnen" Auskunft geben konnte, habe ich die Mühe nicht gescheut, die Vertreter von Vater Staat selbst zu belästigen. Mit erschreckendem Ergebnis...
Es gibt auf die Frage nach der Genehmigungspflicht kein "erlaubt" oder "nicht erlaubt". Solche unbestimmten Rechtsbegriffe werden üblicherweise durch die Urteile der Verwaltungsgerichte insb. in Bayern des Bay. VGH interpretiert. Außer dem Ansbacher Urteil gibt es noch welche vom VG Bayreuth, die ebenfalls zugunsten der Spinnenhalter entschieden haben. Dabei haben sie sich meines Wissens nach nicht auf spezielle Gattungen bezogen. Grundsatzentscheidungen gibt es meines Wissens nach nicht.
Bei einem Verstoß, sowohl absichtlich als auch unabsichtlich, trägt der Spinnenhalter die Verantwortung. Üblich ist allerdings, nur eine Bussgeldandrohung auszusprechen und nicht, gleich ein Bußgeld zu verhängen. Insbesondere wird kein Bußgeld verhängt werden, wenn die Gmd. eine falsche Auskunft erteilt hat.
Die Lage ist, was Eindeutigkeit betrifft, unbefriediegend.
Zur Sachfrage:
Ist Poecilotheria "gefährlich" im Sinne des Gesetzes?
Meiner Ansicht nach nein.
Im §37 LSTVG sind unter anderem die Kampfhunde verboten und in der Folge alle anderen Hunderrassen erlaubt. Das heisst, das der Gesetzgeber die Gefahr für die Öffentlichkeit, die von einem Schäferhund, der Gassi geführt wird, als akzeptabel und allgemeines Lebensrisiko ansieht und dem Recht des Hundehalters auf Entfaltung seiner Persönlichkeit höheren Stellenwert zuweißt. Die Risiken, die von Poecilotheria spp. für die Öffentlichkeit ausgehen sind meines Erachtens nach nicht so schwerwiegend, da der Schäferhund tatsächlich jemanden töten kann, was für Poeci oder auch alle anderen Theraposidae nicht erwiesen ist (kein belegter Todesfall) . Auch die Schwere der Verletzungen und insbesondere, dass nach einer Schäferhundattacke bleibende Entstellungen zurückbleiben wiegt schwerer als die Folgen des Bisses von Poecilotheria, wenn man so die Bite-Reports mal ließt.
Hinzu kommt, daß zum Giftrisiko der "doppelte Unfall" erforderlich ist, nämlich 1. das Entweichen aus dem Terrarium und 2. der Biß an sich.
Das obige stellt meine persönlich Meinung dar und hat für nix und niemanden verbindlichen Charakter.
Noch ein bisschen Meinungsäusserungen:
Ich finde das Verbot ehrlich gesagt nicht falsch.
1. gibt es das "Verbot" wie oben dargelegt nicht und 2. finde es grottenfalsch. Der Staat hat sich nicht in die privaten Angelegenheiten der Bürger einzumischen. Gefahrenabwehr hat dort zu erfolgen, wo die Gefahren real und auch vom Umfang her beträchtlich vorhanden sind. In Anbetracht der *IRONIE* zahlreichen Bissunfälle, die
unbeteiligte Bürger erleiden mussten und wochenlang ans Krankenbett gefesselt haben *IRONIE AUS*, sehe ich absolut keinen irgendwie auch immer gearteten Handlungsbedarf.
so ein scheiß!!!! :lol:
zum (glück) betrifft das nur euch bayern....mein aufrichtiges beileid!!!!
Nein, das betrifft nicht nur die armen Bayern. In jedem Bundesland gibt es eine Gefahrtierverordnung, die diesen sachverhalt ebenfalls mit unbestimmten Rechtsbegriffen (oder sogar mit völlig sinnfreien bestimmten Rechtsbegriffen z.B. "Giftspinnen") regelt. Du mußt Dir nur die Mühe machen, das jeweilige Landesgesetz zu suchen
Schönen Gruss aus Hessen