LOL
arty:
1.Und hier liegt kein Gesetz darin vor, das die private Nutzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit verbietet. Der Anspruch hier würde es vervielfältigt werden auf den Grundstein der privaten Nutzung wirst du nicht rechtlich durchbringen. Sagt dir jeder Anwalt. Ein Verstoß liegt erst vor wenn:
- das Werk verändert wird durch dritte
- das Werk veröffentlicht wurde durch einen dritten
- das Werk verkauft wird durch dritte
UrhG § 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
2.Kann man keinen verbieten Fotos aus dem Internet sich auf den privaten PC zu kopieren. Wer will das kontrollieren. Du? ^^
3.Fällt nicht jedes Foto automatisch unter das Urheberrecht, denn dieses muss die geistige Schöpfungshöhe im Sinne des Urheberrechts und des Kunsturheberrechts erreichen.
U.a. UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten
Zu 1.) erlaubt UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch die freie eingeschränkte Nutzung. Dieses ist im Urheberrecht so festgelegt.
Auszug:
UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche
Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar
noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine
offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.