http://www.anwalt-tip.de/artikel,Tierhaltung in einer Mietwohnung,1005.htm
Hier wird die Vogelspinne grundsätzlich zu den "gefährlichen Tieren" gezählt und deren Haltung kann verboten werden!
Bei gefährlichen Tieren (Bullterrier und andere Kampfhunde, Giftschlangen, Vogelspinnen) kann grundsätzlich die Erlaubnis versagt werden.
P.S.:
Gerade hab ich noch etwas gefunden:
Lassen Sie sich jedoch kein X für ein U vormachen: Vogelspinnen und Skorpione sind und bleiben giftig!
http://www.hausverwalter-abc.de/tierhaltung.html
So ein gequirlter Mist - das ist doch genau das gleiche, wie wenn ich behaupten würde, dass alle Amerikaner Vollidioten sind, nur weil die Hälfte Bush gewählt hat....
Vogelspinnen und Skorpionen können zu den Gefährlichen Tieren zählen,
ändert aber nichts daran das von den Spinnen keine Gefahr im Sinne von Lebensbedrohung für Mensch ausgeht.
Also kann kein Vermieter den Grund bringen das die Tiere Giftig sind und diese abzuschaffen sein. Kann ja auch keiner Wespe oder Hornisse klar machen das SIE hier in der Wohung nicht rein fliegen darf. Jeder Dipl. Biologe eines Naturkunde Museum oder des gleichen kann dies Bestätigen.
das Vogelspinnen nicht im o.a. Sinn giftig sind.
Um so eine Bestätigung habe ich mal bei einem Naturkundem. gebeten. Habe eine erhalten. Von der jetzt eine Kopie beim Anwalt meines Vermieters ist und ich schon lange nichts mehr von Anwalt gehört habe. Habe mir die Bestätigung machen lassen falls doch irgendwie mal was durchsickern sollte. z.B durch blöde Nachbarn usw.
abgesehen davon hier ein ausschnitt aus einem bekannten URTEIL :
""""""""""Als gefährliche Tiere in diesem Sinne gelten nach allgemeiner Ansicht diejenigen Tiere, bei deren Umgang es aufgrund der eigentümlichen Veranlagungen und Verhaltensweisen der Tiere zu Verletzungen und Schäden in Bezug auf Leben, Gesundheit und Eigentum von Personen kommen kann, ohne dass es dabei auf die Eigenschaften des einzelnen Tieres wie etwa Gezähmtheit, Gutmütigkeit, Alter oder Größe ankommt (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, Bayer. Landesstraf- und Verordnungsgesetz, Anmerkung 2 zu Art. 37). Dabei kann jedoch nicht jede, möglicherweise von einem Tier ausgehende Auswirkung, bzw. jede (noch so geringe) Verletzungsgefahr die Einstufung dieses Tieres als gefährlich im Sinne von Art. 37 Abs. 1 LStVG rechtfertigen, da ansonsten nahezu jede Haltung von Tieren einer wildlebenden Art sicherheitsrechtlich verboten bzw. genehmigungspflichtig wäre. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch von nahezu jedem Haustier eine gewisse Gefährdung ausgeht, können nur solche Tiere als gefährlich im Sinne von Art. 37 Abs. 1 LStVG angesehen werden, die Verletzungen bzw. Auswirkungen einer gewissen Intensität oder Dauerhaftigkeit oder sonstige weiterreichende Folgen, die nicht allgemein als hinnehmbar gelten, zu verursachen vermögen. Wie sich aus der zu Art. 37 LStVG ergangenen Vollzugsbekanntmachung ergibt (vgl. insbesondere Nr. 37.1, wo als Beispiele für im Sinne von Art. 37 LStVG gefährliche Tiere Löwen, Tiger und Bären genannt werden), zielt Art. 37 LStVG in erster Linie auf Tiere ab, von denen schon aufgrund ihrer körperlichen Größe und Kraft im Zusammenhang mit einer gewissen der Tierart eigenen Aggressivität eine Gefahr insbesondere auf den Menschen ausgeht (Gefahr durch Hiebe, Bisse und ähnliche "physikalisch" wirkende Übergriffe, insbesondere durch Raubtiere). Neben der Gefährdung, die sich aus der Stärke und Größe eines Tieres ergeben kann, kann die von einem Tier ausgehende Gefahr auch von den von einem Tier in Gang gesetzten biochemischen Vorgängen ausgehen, insbesondere durch die Abgabe von Giften, die zu Verletzungen und Gesundheitsgefährdungen bei Menschen oder anderen Lebewesen führen können.""""""""""""
einige gifltschlangen, einige Skorpione, Kampfhunde,
aber KEINE Vogelpinnen!
Wie schon öfters gelesen : Einfach machen