Verkauf von lebenden Tieren

Diskutiere Verkauf von lebenden Tieren im Plauderecke Forum im Bereich Community; Beim Verkauf von lebenden Tieren hat der Händler insbesondere die Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der Tierschutztransportverordnung zu...
  • Verkauf von lebenden Tieren Beitrag #1
burq

burq

Beiträge
444
Punkte Reaktionen
7
Beim Verkauf von lebenden Tieren hat der Händler insbesondere die Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der Tierschutztransportverordnung zu beachten. Darüber hinaus sind aber auch noch eine Reihe anderer Vorschriften und Richtlinien zu berücksichtigen. Die nachfolgende FAQ soll über die wichtigsten Regelungen im Zusammenhang mit dem Handel von Wirbeltieren informieren:


1. Was sind Wirbeltiere?


Zu den Wirbeltieren zählen alle Tiere, die eine Wirbelsäule besitzen. Dazu zählen sowohl Amphibien und Reptilien als auch Vögel, Fische und Säugetiere.


2. Wer darf mit Wirbeltieren Handel treiben?


Der gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren steht in Deutschland unter einem Erlaubnisvorbehalt der zuständigen Behörde, § 11 I Nr.3 b) TierSchG.


3. Was ist in einem Antrag auf Zulassung für gewerbsmäßiges Handeln bei der zuständigen Behörde alles anzugeben?


Nach § 11 I 2 TierSchG sind für den Antrag auf Erlaubnis zum gewerblichen Tierhandel mindestens notwendig:
  • die Art der betroffenen Tiere,
  • die für die Tätigkeit verantwortliche Person und
  • die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

4. Kann die zuständige Veterinärbehörde dem Händler Auflagen zur Genehmigung mit dem Handel von Wirbeltieren erteilen?


Ja. Die zuständige Veterinärbehörde ist durch das TierSchG ermächtigt im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung dem Händler Auflagen zu erteilen. Allerdings kann die Veterinärbehörde nicht irgendwelche Auflagen erteilen, die Auflagen müssen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, ferner hat die Behörde ein eventuelles Ermessen nach allgemein anerkannten Ermessensgrundsätzen auszurichten.


5. Besteht ein Widerrufsrecht beim Verkauf von Wirbeltieren?


Auch bei Tieren besteht ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB, sofern ein Verbrauchsgüterkauf im Fernabsatz vorliegt. Voraussetzung für ein Widerrufsrecht ist, dass es sich um ein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312b BGB handelt, also um einen Vertrag, der über die Lieferung von Waren (…), die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird. Eine Ausnahme von den fernabsatzrechtlichen Vorschriften gemäß § 312b BGB ist bei Tieren nicht vorgesehen, ebenso wenig ist das Widerrufsrecht nach § 312d IV BGB ausgeschlossen.


6. Drohen mir Konsequenzen bei einem Verstoß gegen das TierSchG oder bei einem Verstoß gegen die Auflagen?


Ein Verstoß gegen das TierSchG kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen und ein Ordnungsgeld nach sich ziehen. Der Verstoß gegen eine in der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel enthaltenen Auflage kann eventuell den Entzug dieser Erlaubnis für den gewerblichen Handel zur Folge haben.


7. Kann ich die Tiere als einfaches Postpaket versenden?


Nein. Beim Versand von Tieren sind bestimmte Regelungen einzuhalten, die wichtigsten sind der EG Verordnung Nr.1/2005 für Tiertransporte in andere Staaten der Europäischen Union und der Tierschutztransportverordnung für innerstaatliche Transporte niedergelegt. Diese sehen vor, dass der Transporteur einen sog. Befähigungsnachweis vorlegen können muss. Zusätzlich benötigt das Transportunternehmen, sofern der Versand länger als 12 Stunden benötigt, eine Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr.1/2005. Da der Versand von Tieren innerhalb Deutschlands grundsätzlich länger dauert als 12 Stunden, müssen die Versandanbieter in der Regel eine Zulassungsnummer vorweisen können. Beim Versand von Lebendtieren ist der Händler gehalten, die Wirbeltiere einem Transporteur zu übergeben, der die Befähigung und die Zulassung zum Tiertransport hat.


8. Muss ich beim Einpacken der Tiere irgendetwas beachten?


Die Tierschutztransportverordnung sieht für den innerdeutschen Versand vor, dass Tiere in der Anlage 1 zur Tierschutztransportverordnung nur in bestimmten Behältnissen transportiert werden dürfen, die ebenfalls in Anlage 1 zur Tierschutztransportverordnung aufgezählt werden. Solche Tiere sind zum Beispiel Hunde, Katzen, Kanninchen, Hühner, etc. Zudem verlangt die Tierschutztransportverordnung, dass
  • der Versender sich von der Richtigkeit der Empfängeranschrift überzeugt hat;
  • auf dem Behältnis die zustellfähigen Anschriften des Absenders und des Empfängers angegeben werden müssen;
  • der Absender den Empfänger vor der Absendung über die Absendezeit und die voraussichtliche Ankunftszeit, den Bestimmungsort sowie über die Versandart unterrichten muss;
  • der Absender sicherzustellen hat, dass nur solche Behältnisse verwendet werden, die die Tiere vor vorhersehbaren schädlichen Witterungseinflüssen schützen, oder während des Transports auf andere Weise ein gleichwertiger Schutz gewährt wird;
  • der Absender sicherzustellen hat, dass Tiere, deren Beförderung voraussichtlich zwölf Stunden oder länger dauert, vor dem Einladen oder der Annahme durch den Transportunternehmer oder den Organisator gefüttert und getränkt werden und Tiere nicht überfüttert werden;
  • der Absender sicherzustellen hat, dass Tiere im Behältnis in der Lage sind, beigegebenes Futter und Trinkwasser auch während eines etwa notwendigen Rücktransports in ausreichender Menge aufzunehmen. Ferner hat der Absender auf dem Behältnis Angaben über Art und Zahl der Tiere sowie über die Versorgung im Notfall zu machen;
  • der Absender sicherzustellen hat, dass bei Nichtabnahme einer Sendung der etwa notwendige Rücktransport spätestens mit Ablauf des Freitags oder vor Feiertagen abgeschlossen werden kann.

9. Darf der Händler Tiere auch per Nachnahme versenden?


Der Händler darf Tiere per Nachnahme nur versenden, soweit sie schriftlich bestellt worden sind und der Empfänger dem Absender schriftlich zugesichert hat, dass die Tiere sofort nach ihrem Eintreffen angenommen werden. Tiere dürfen mit Nachnahme nicht in einen Staat versandt werden, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört (Drittland).


10. Darf man alle Arten von Wirbeltieren vertreiben?


Nein. Es gibt zahlreiche geschützte Tierarten, für diese gilt grundsätzlich ein Vermarktungsverbot. Die Europäische Union hat das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen („Washingtoner Abkommen“) für die Mitgliedstaaten der EU durch die EG-Artenschutzverordnung Nr.338/97 verbindlich umgesetzt. Weitere europarechtliche Regelungen finden sich in der EG-Durchführungsverordnung Nr.939/97, der Europäischen Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG und der Fauna Flora Habitat (FFH) – Richtlinie 92/43/EWG. Nationale Vorschriften sind insbesondere das Bundesnaturschutzgesetz, die Bundesartenschutzverordnung, das Tierschutzgesetz, sowie landesrechtliche Ergänzungs- und Ausgestaltungsgesetze, etc.

Der Handel mit besonders geschützten Tierarten und streng geschützten Tierarten (hierunter können auch gewisse wirbellose Tierarten fallen) unterliegt gesetzlichen Einschränkungen.

Zu den „besonders geschützte Tierarten“ zählen:

  • International gefährdete Arten der Anhänge A oder B der EG-Verordnung 338/97
  • Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
  • die mit einem (+) gekennzeichneten Arten der Anlage 1, Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung

Zu den "streng geschützte Tierarten" zählen:

  • Arten des Anhangs A der EG-Verordnung 338/97
  • Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
  • die mit einem (+) gekennzeichneten Arten der Anlage 1, Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung
Je nach Gefährdungsgrad werden die Tierarten im EU-Recht in vier unterschiedliche Anhänge (Anhang A bis D) der EG-Artenschutzverordnung 338/97 aufgeführt, besonders relevant sind hierbei die Anhänge A und B. Für den Handel mit Tierarten in den Anhängen A besteht eine Genehmigungspflicht durch die zuständigen Landesbehörden, das bedeutet, dass Tierarten aus dem Anhang A der EG VO 338/97 nur mit einer ausdrücklich erteilten EG-Bescheinigung vermarktet werden dürfen. Für Tierarten des Anhangs B der EG-Verordnung 338/97 besteht keine Genehmigungspflicht, der Handel mit diesen Tieren ist erlaubt, wenn deren rechtmäßige Züchtung bzw. rechtmäßige Einfuhr in die EU bzw. deren rechtmäßiges Entnehmen aus der Natur innerhalb der EU mittels geeigneten Dokumenten nachgewiesen werden kann. Der Handel mit Tierarten der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung, des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und europäische Vogelarten unterliegen ebenfalls keiner Genehmigungspflicht der zuständigen Landesbehörde, doch muss ein geeigneter Nachweis über die rechtmäßige Züchtung bzw. rechtmäßige Einfuhr in die EU bzw. deren rechtmäßiges Entnehmen aus der Natur innerhalb der EU geführt werden können.11. Besteht beim Handel mit besonders geschützten Tierarten eine Buchführungspflicht für Händler?

Ja. Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, hat ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung zu führen; alle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter Form vorzunehmen.


12. Für welche Tierarten besteht eine Kennzeichnungspflicht und wie sind diese Tiere zu kennzeichnen?


Lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgeführten Arten sind unverzüglich zu kennzeichnen. Für die Kennzeichnung von besonders geschützten Tieren ist die Kennzeichnungsmethode zu verwenden, die in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung bei dem jeweiligen Tier mit einem Kreuz bezeichnet ist.

Sind mehrere Kennzeichnungsmethoden möglich, richtet sich die Kennzeichnung nach folgender Rangfolge:

  • Gezüchtete Vögel sind vorrangig mit einem geschlossenen Ring zu kennzeichnen.
  • Nicht gezüchtete Vögel sind vorrangig nach Wahl des Halters mit einem offenen Ring oder mit einem Transponder, ansonsten mit der Dokumentation zu kennzeichnen.
  • Säugetiere sind vorrangig mit einem Transponder, ansonsten mit der Dokumentation oder sonstigen Methoden zu kennzeichnen.
  • Reptilien sind vorrangig nach Wahl des Halters mittels Transponder oder Fotodokumentation zu kennzeichnen.

13. Besteht für Händler eine Meldepflicht bei der zuständigen Behörde für besonders geschützte Tierarten?


Nein. Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, unterliegt nicht der Meldepflicht der Bundesartenschutzverordnung, statt dessen hat der Händler ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglichen Eintragungen zu führen.


14. Besteht eine Nachweispflicht der Besitzberechtigung bei gewissen Tierarten?


Wer lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten, ihre lebenden oder toten Entwicklungsformen oder im Wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen der streng geschützten Arten oder ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse besitzt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde, die Besitzberechtigung nachzuweisen. Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, können von den nach Landesrecht zuständigen Behörden beschlagnahmt und eingezogen werden.


15. Gibt es Haltungsanforderungen bei besonders geschützten Tierarten?


Wirbeltiere der besonders geschützten Arten (ausgenommen sind Greifvögel der Bundeswildschutzverordnung) dürfen nur gehalten werden, wenn diese Arten nicht einem Besitzverbot unterfallen und der Halter
  • die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und
  • über die erforderlichen Einrichtungen verfügt , die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.
Diese Anforderungen sind der zuständigen Landesbehörde auf Verlangen nachzuweisen.


16. Darf ich auf allen Plattformen Tiere verkaufen?


Nein. Es gibt eine Vielzahl von Internetmarktplätzen, die zum großen Teil einen Handel mit Tieren verbieten. Als Beispiel sei das Internetauktionshaus eBay genannt, dass den Handel mit Tieren komplett untersagt und von diesem Verbot nur einige wenige sehr restriktive Ausnahmen macht.
 
  • Verkauf von lebenden Tieren Beitrag #2
HHC1

HHC1

Beiträge
118
Punkte Reaktionen
4

AW: Verkauf von lebenden Tieren

Jo Alex,
Aber betrifft uns ja nicht ;-)
Ich verschick nur Wirbellose xD

Trotzallem achte ich drauf das keinem Tier was passiert!
Meine Tiere sind auch immer putzmunter und lebend angekommen.

Gruß HHC
 
  • Verkauf von lebenden Tieren Beitrag #3
D

DirtyHarry

Gast

AW: Verkauf von lebenden Tieren

Copy & Paste = Beitrag?

Und was ist da jetzt das besondere daran? Hat sich da was geändert oder auf was willst Du hinaus?

Es wird einfacher, wenn man die Tiere tot handelt....... Deswegen müssen wir unser Essen nicht mehr jagen sondern nehmen es aus der Tiefkühltruhe im Supermarkt....
 
  • Verkauf von lebenden Tieren Beitrag #4
Tina M.

Tina M.

Beiträge
4.026
Punkte Reaktionen
193

AW: Verkauf von lebenden Tieren

Versteh jetzt auch nicht wirklich, was das Thema bezwecken soll und warum es nicht - wenn schon - in der Laberecke gepostet wird anstatt im Hauptteil bei den Vogelspinnen, die ja bekanntlich Wirbellose sind...
 
  • Verkauf von lebenden Tieren Beitrag #5
burq

burq

Beiträge
444
Punkte Reaktionen
7

AW: Verkauf von lebenden Tieren

Eigentlich wollte ich nur auf das hier hinaus:

5. Besteht ein Widerrufsrecht beim Verkauf von Wirbeltieren?

Auch bei Tieren besteht ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB, sofern ein Verbrauchsgüterkauf im Fernabsatz vorliegt. Voraussetzung für ein Widerrufsrecht ist, dass es sich um ein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312b BGB handelt, also um einen Vertrag, der über die Lieferung von Waren (…), die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird. Eine Ausnahme von den fernabsatzrechtlichen Vorschriften gemäß § 312b BGB ist bei Tieren nicht vorgesehen, ebenso wenig ist das Widerrufsrecht nach § 312d IV BGB ausgeschlossen.


Viele denken, dass wenn sie ihre VS, via Internet kaufen haben sie kein Rückgaberecht. (Stimmt nicht!)
Ich habe immer Rückgaberecht, egal ob das Tier tot oder lebendig ankommt!

(auch wenn der verkäufer sowas angibt:
Bei Versand kann ich jedoch keine Garantie auf lebende Ankunft der Tiere geben.
Der Versand in den Herbst / Winter Monaten (ca. Oktober-Februar) birgt ein erhöhtes Risiko.
Das Versandrisiko trägt ganzjährig allein der Empfänger.)

Gruß


PS: Sorry, dass ich hier einen Thread aufgemacht habe.


 
  • Verkauf von lebenden Tieren Beitrag #6
D

DirtyHarry

Gast

AW: Verkauf von lebenden Tieren

Stimmt leider nicht. Paragraph bezieht sich auf Wirbeltiere. Selbst in Zoohandlungen sind Tiere von Umtausch und Rückgabe ausgeschlossen. Recht haben und Recht kriegen sind zwei paar Schuhe.
 
  • Verkauf von lebenden Tieren Beitrag #7
D

DirtyHarry

Gast

AW: Verkauf von lebenden Tieren

Außerdem geht die Gefahr bei Transport auf den Käufer über, §447 Versenderecht im BGB. Das ist unabhängig von den anderen Paragraphen zu betrachten......
 
  • Verkauf von lebenden Tieren Beitrag #8
Veith

Veith

Beiträge
2.655
Punkte Reaktionen
169

AW: Verkauf von lebenden Tieren

Stimmt leider nicht. Paragraph bezieht sich auf Wirbeltiere. Selbst in Zoohandlungen sind Tiere von Umtausch und Rückgabe ausgeschlossen. Recht haben und Recht kriegen sind zwei paar Schuhe.
Das stimmt so nicht.
Tiere gelten laut Gesetz als Sache, und können bei einem vorliegenden Mangel zurück gegeben werden.
Nur weil zoohandlungen das schreiben heißt das noch lange nicht daß das stimmt.
 
  • Verkauf von lebenden Tieren Beitrag #9
burq

burq

Beiträge
444
Punkte Reaktionen
7

AW: Verkauf von lebenden Tieren

Das stimmt so nicht.
Tiere gelten laut Gesetz als Sache, und können bei einem vorliegenden Mangel zurück gegeben werden.
Nur weil zoohandlungen das schreiben heißt das noch lange nicht daß das stimmt.

100 Punkte :)
 
  • Verkauf von lebenden Tieren Beitrag #10
D

DirtyHarry

Gast

AW: Verkauf von lebenden Tieren

Das stimmt so nicht.
Tiere gelten laut Gesetz als Sache, und können bei einem vorliegenden Mangel zurück gegeben werden.
Nur weil zoohandlungen das schreiben heißt das noch lange nicht daß das stimmt.

Richtig. Soll aber auch vor zu eiligen Einkäufen schützen......Und ein Mangel kann nicht Vorliegen, da durch §447 eindeutig auf die gefahrenübernahme hingewiesen wird. Billigt der Käufer Dies, verzichtet er automatisch auf die anderen Rechte ;-)
 
  • Verkauf von lebenden Tieren Beitrag #11
D

DirtyHarry

Gast

AW: Verkauf von lebenden Tieren

....Und ich rede hier nur vom Versand.... Sorry, kann im Moment nicht editieren.....
 
  • Verkauf von lebenden Tieren Beitrag #12
D

DirtyHarry

Gast

AW: Verkauf von lebenden Tieren

Lass mich raten Alex , deine 0.1 hat sich gehaeutet und ist ein 1.0 geworden und jetzt bist Du auf der Suche nach einer Lösung ......
 
  • Verkauf von lebenden Tieren Beitrag #13
burq

burq

Beiträge
444
Punkte Reaktionen
7

AW: Verkauf von lebenden Tieren

Lass mich raten Alex , deine 0.1 hat sich gehaeutet und ist ein 1.0 geworden und jetzt bist Du auf der Suche nach einer Lösung ......

:D nein ... aber das wäre ja der Hammer^^

Es geht um ein Versand, wo das Tier tot angekommen ist. (nicht mein Fall)

PS: Dieses Rückgaberecht, bezieht sich auf ein Internet-Kauf.
Alle Internet-Käufe, haben 14 Tage Rückgaberech!
 
  • Verkauf von lebenden Tieren Beitrag #14
D

DirtyHarry

Gast

AW: Verkauf von lebenden Tieren

Aber nicht, wenn ausdrücklich auf die Risiken bei Versand hingewiesen wurden. Dies sind auch Bestandteile der AGB und werden akzeptiert. Somit geht das Risiko auf den Käufer über und der Verkäufer ist aus dem Schneider.... Aus der Kiste kommt man nicht raus, selbst vor Gericht würdest Du nicht Durchkommen, Richter würde eher Dir noch eine Standpunkt halten wegen Versand bei den Temperaturen.....
 
  • Verkauf von lebenden Tieren Beitrag #15
D

DirtyHarry

Gast

AW: Verkauf von lebenden Tieren

Standpauke ..... Ich muss mir das morgen nochmal genau anschauen und bgb nachschlagen... Hast Du noch ein paar Infos? Versand per Spedition, Post.....? Vielleicht auch den Verkäufer per pn. ist vielleicht schon bekannt, dann geht mit Glück etwas.
 
  • Verkauf von lebenden Tieren Beitrag #16
burq

burq

Beiträge
444
Punkte Reaktionen
7

AW: Verkauf von lebenden Tieren

Der Kauf wurde via Internet bzw. E-Mail abgemacht und somit wurden keine AGB's vom Käufer bestätigt.
Auch auf der Homepage wurde nicht nach AGB Bestätigung verlangt.
 
  • Verkauf von lebenden Tieren Beitrag #17
burq

burq

Beiträge
444
Punkte Reaktionen
7

AW: Verkauf von lebenden Tieren

Versendet wurde mit der Post.
In den AGB's ist aber von Tierspedition die rede.
 
  • Verkauf von lebenden Tieren Beitrag #18
D

DirtyHarry

Gast

AW: Verkauf von lebenden Tieren

Muss ich mir morgen mal anschauen. Bei dem Wetter sage ich mal, das Verkäufer und Käufer aus Deppendorf kommen.....Kein Funken Verstand. Selbst Tierspedition ist heikel, die bei uns hier herumfahren sind auch nur normale Sprinter ohne irgendwelchen Extras ......
 
  • Verkauf von lebenden Tieren Beitrag #19
D

DirtyHarry

Gast

AW: Verkauf von lebenden Tieren

Morgen,

wenn sich in den emails nicht über die Versandmodalitäten geeinigt wurden, kann man da im Nachhinein auch nichts mehr machen, siehe §447 (1).
Wurde in der email zugesichert, dass per Tierspedition versendet wird, greift §447 (2). Damit besteht eine Chance, zumindest sein Geld wiederzusehen.

Was in den AGB (Allgemeine Geschäftsbedinungen <-- kommt auch ohne s aus ;) ) steht, ist in dem Fall nicht relevant, da es außerhalb des geschäftlichen Rahmens
zu einer Einigung, restriktive Vertragsschluss gekommen ist, so wie ich Dich verstanden habe.

Mich würde nur mal interessieren, wer da bei den Temperaturen per Post versendet..... kann unmöglich jemand seriöses sein.
Wenn Käufer u. Verkäufer Mitglieder auf der weißen Listen stehen, kann man vielleicht darüber noch zu einer Einigung kommen.

Ansonsten stehen die Chancen eher schlecht, von Deinen Informationen ausgehend.
 
  • Verkauf von lebenden Tieren Beitrag #20
B

BenM

Gast

AW: Verkauf von lebenden Tieren

grade was das versenden angeht habe ich in den letzten tagen die erfahrung gemacht, das seriöse shop´s oder auch privatler
davon abraten, bzw. es bei diesen temperaturen erst gar nicht machen..

ich habe vor etwa ´ner woche bei einem recht bekannten shop eine bestellung aufgegeben, unter anderem pflanzen,
springschwänze etc..

ich wurde per e-mail darüber informiert, dass der versand bei den derzeitigen temperaturen selbst mit heatpack und styrobox
NICHT durchgeführt wird, und ich demnach frühestens ab 15., oder auch später, je nach wetterlage, mit meinem paket rechnen könne..

und dabei geht es hier "nur" um pflanzen, bei einem tier ist das ganze dann (meiner meinung nach..) noch ein klein wenig kritischer zu sehen..

wenn also der betreffende käufer auf einen versand "bestanden" hat, sehe ich auch wenig chancen..
nur wenn der verkäufer irgendwie grob fahlässig nicht über die gefahr aufgeklärt hat (könnte schwer werden zu beweisen, wenn es außerhalb des geschäftlichen rahmens lief.. ) oder etwas anderes vereinbart wurde zwecks spedition (e-mail verkehr?!), könntest du eine chance haben..

gruß, Ben
 
Thema:

Verkauf von lebenden Tieren

Verkauf von lebenden Tieren - Ähnliche Themen

Neue Studie zeigt: Der Handel mit Wildtieren im Internet boomt!: Online-Recherchen in Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Russland ergaben, dass fast ein Fünftel der erfassten Inserate Produkte aus...
Meldepflicht für Lygodactylus williamsi: Hi, habe gestern Abend festgestellt, dass am 17.12.2014, in Kraft getreten am 20.12.2014, eine Verordnung der EU über den Schutz von Exemplaren...
Recht: Schildkröte zugelaufen: :Trutle Land 2: :Trutle Land 2: :Trutle Land 2: Rechtliche Vorgehensweise bei Fundtieren: Gelegentlich laufen einem Tiere zu; manche davon...
Pandinus-Verkauf: Hallöchen :) Ich habe noch 6 Stück ein dreiviertel Jahr alte Pandinus I. da. Quasi der Nachwuchs meiner dicken! Nun wollt ich mal fragen, ob ich...
Tiergehege im Garten, gesetzliche Bestimmungen ändern sich!: :turtles: :turtles: Genehmigung, Anzeige oder gar nichts - wie sieht es in eurem Bundesland aus? Ab März 2010 ändert sich das...
Oben