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Galnmorangie
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Abend,
da mir kein Forum wirklich zu Thema Haltung von "Giftspinnen" Auskunft geben konnte, habe ich die Mühe nicht gescheut, die Vertreter von Vater Staat selbst zu belästigen. Mit erschreckendem Ergebnis...
...Die Haltung gefährlicher Tiere ist in Bayern nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) verboten, sofern die Gemeinde als Sicherheitsbehörde gemäßt Art 37 LStVG keine Erlaubnis erteilt. Daneben kann sich ein Verbot der Haltung von Tieren auch aus dem Artenschutzrecht ergeben (bei besonders geschützen Arten ist eine Besitzberechtigung nach dem Bundesnaturschutzgesetz erforderlich)
Als gefährliche Tiere gelten bei Vogelspinnen die Arten:
Typostola
Poecilotheria und
Selenocosmia
Eine Genehmigung zur Haltung nach Art. 37 LStVG kann nur erteilt werden, wenn der Tierhalter ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweisen kann, die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere besitzt und über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entweichen können. Das "berechtigte Interesse" muss dabei über ein reines "Liebhaberinteresse" hinausgehen.
Der "Otto-Normal-Verbraucher" wird daher sicherlich keine Genehmigung zur Haltung eines gefährlichen Tieres erhalten.Die unerlaubte Haltung eines gefährlichen Tieres kann mit Bußgelder geahndet werden und kann sogar strafrechtliche Folgen haben...
Also, liebe "Leidensgenossen", radiert o.g. Arten aus euren Bestandslisten.
Seit der Börse in Garching sind die Behörden etwas aufmerksamer.
da mir kein Forum wirklich zu Thema Haltung von "Giftspinnen" Auskunft geben konnte, habe ich die Mühe nicht gescheut, die Vertreter von Vater Staat selbst zu belästigen. Mit erschreckendem Ergebnis...
...Die Haltung gefährlicher Tiere ist in Bayern nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) verboten, sofern die Gemeinde als Sicherheitsbehörde gemäßt Art 37 LStVG keine Erlaubnis erteilt. Daneben kann sich ein Verbot der Haltung von Tieren auch aus dem Artenschutzrecht ergeben (bei besonders geschützen Arten ist eine Besitzberechtigung nach dem Bundesnaturschutzgesetz erforderlich)
Als gefährliche Tiere gelten bei Vogelspinnen die Arten:
Typostola
Poecilotheria und
Selenocosmia
Eine Genehmigung zur Haltung nach Art. 37 LStVG kann nur erteilt werden, wenn der Tierhalter ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweisen kann, die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere besitzt und über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entweichen können. Das "berechtigte Interesse" muss dabei über ein reines "Liebhaberinteresse" hinausgehen.
Der "Otto-Normal-Verbraucher" wird daher sicherlich keine Genehmigung zur Haltung eines gefährlichen Tieres erhalten.Die unerlaubte Haltung eines gefährlichen Tieres kann mit Bußgelder geahndet werden und kann sogar strafrechtliche Folgen haben...
Also, liebe "Leidensgenossen", radiert o.g. Arten aus euren Bestandslisten.
Seit der Börse in Garching sind die Behörden etwas aufmerksamer.